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   BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10   

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https://dejure.org/2010,6967
BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10 (https://dejure.org/2010,6967)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10 (https://dejure.org/2010,6967)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2010 - Xa ARZ 129/10 (https://dejure.org/2010,6967)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtsstand der Widerklage eines bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung bei dem Gericht der Klage; Zulässigkeit einer gegen einen bisher am Prozess unbeteiligten Dritten gerichteten Drittwiderklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 33; ZPO § 36 Abs. 3; ZPO § 59; ZPO § 60
    Gerichtsstand der Widerklage eines bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung bei dem Gericht der Klage; Zulässigkeit einer gegen einen bisher am Prozess unbeteiligten Dritten gerichteten Drittwiderklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand bei Widerklage gegen Zedenten der Klageforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsprechungsänderung: Widerklage gegen Zedenten der Klageforderung kann beim Gericht der Klage erhoben werden! (IBR 2010, 1401)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99

    Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes bei gemeinsamem Gerichtsstand

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10
    Bei isolierten Drittwiderklagen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Bei einer streitgenössischen Drittwiderklage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, sofern die widerbeklagten Streitgenossen einen anderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872).

    Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem übergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • BGH, 06.05.1993 - VII ZR 7/93

    Kein besonderer Gerichtsstand bei Widerklage gegen Unbeteiligte

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10
    Bei isolierten Drittwiderklagen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem übergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Die Anwendbarkeit des § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung ist bislang vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verneint worden (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 223; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • BGH, 17.10.1963 - II ZR 77/61

    Zulässigkeit der Widerklage

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10
    a) Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, ist diese streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zulässig (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 187 ff.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94, BGHZ 131, 76, 79 f.; BGH, Beschluss vom 28. Februar 1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).

    Hierdurch sollen die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden, zusammengehörige Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188).

    Zum einen sollen zusammenhängende Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden, um eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188).

  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 135/00

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10
    Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind: Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 222 ff.) oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 f.).

    Die Anwendbarkeit des § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung ist bislang vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verneint worden (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 223; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10
    Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).

    c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage regelnde Vorschrift des § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage; das Gericht der Klage ist danach für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN).

  • BGH, 04.03.1966 - Ib ARZ 52/66

    Erhebung einer mit einer Klage in rechtlichem Zusammenhang stehenden Widerklage

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10
    Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).
  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10
    Schließlich ist sie auch dann zulässig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen (BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852, 2854 f.).
  • BGH, 12.10.1995 - VII ZR 209/94

    Erhebung einer Widerklage gegen einen als Streithelfer des Beklagten am

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10
    a) Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, ist diese streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zulässig (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 187 ff.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94, BGHZ 131, 76, 79 f.; BGH, Beschluss vom 28. Februar 1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).
  • BGH, 08.12.1970 - VI ZR 111/69

    Rechtsstreit - Beteiligter - Widerklage

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwiderklage hingegen grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozeß bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69, NJW 1971, 466 f.).
  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10
    Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind: Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 222 ff.) oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 f.).
  • BGH, 28.02.1991 - I ARZ 711/90

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Drittwiderklage

  • OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09

    Zuständigkeitsbestimmung für eine isolierte Drittwiderklage

  • OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02

    Gerichtsstandbestimmung; Drittwiderklage; Streitgenossen; Prozessstandschaft

  • BAG, 16.05.1997 - 5 AS 9/97

    Gerichtsstandbestimmung bei Drittwiderklage

  • OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22

    Analoge Anwendbarkeit von § 33 ZPO auf streitgenössischen Drittwiderbeklagten

    Der Bundesgerichtshof hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (etwa BGH, Beschluss vom 28.2.1991 - I ARZ 711/90) entschieden, dass § 33 ZPO jedenfalls auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung anzuwenden ist (Beschlüsse des BGH vom 30.9.2010 - Xa ARZ 208/10 und Xa ARZ 129/10).

    In diesen Fällen hätte dann der Beklagte nur die Wahl, auf die Widerklage zu verzichten, um beide Streitgenossen in einem weiteren Rechtsstreit gemeinsam in Anspruch zu nehmen oder von der gemeinsamen Klage gegen beide Streitgenossen Abstand zu nehmen, um gegen den Kläger mit der Widerklage und in einem weiteren Verfahren gegen den Dritten vorzugehen (vgl. zu diesem Aspekt: BGH, aaO - Xa ARZ 129/10 Rn.8, zit. nach beck-online).

    Denn die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für Klage und Widerklage könnte im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht bestimmt werden, weil das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren keine Handhabe dafür bietet, dem Kläger auf Antrag des Beklagten den vom Kläger gewählten Gerichtsstand zu entziehen (vgl. zu diesem Aspekt: BGH, aaO - Xa ARZ 129/10 Rn. 9, zit. nach beck-online).

    Die analoge Anwendung von § 33 ZPO auf den streitgenössischen Drittwiderbeklagten ermöglicht es, zusammenhängende Ansprüche einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden, um eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (vgl. hierzu: BGH, aaO - Xa ARZ 129/10 Rn. 13, zit. nach beck-online).

  • OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähige Anwaltsgebühren bei isolierter

    Denn es fehlt gerade an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage, da diese nur den bislang am Verfahren nicht beteiligten Außenstehenden betrifft (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 129/10, in juris; BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 208/10, in juris; BGH NJW 2011, 460; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2010, Az. 32 Sbd 128/09, in juris; OLGR Braunschweig 2009, 790; OLG München NJW 2009, 2609; OLGR München 2009, 448; je m.w.N.).
  • OLG Dresden, 03.11.2010 - 3 AR 73/10

    Rechtsfolgen der Erhebung einer Zuständigkeitsrüge durch einen

    Der beim Bundesgerichtshof für Gerichtsstandsbestimmungen (§ 36 Abs. 3 ZPO) mittlerweile in erster Linie zuständige Xa-Zivilsenat hat mit zwei Beschlüssen vom 30.09.2010 (Xa ARZ 208/10 und Xa ARZ 129/10) - die dem hier tätigen Hauptsacherichter bei seiner Vorlageentscheidung nicht bekannt sein konnten, weil sie erst am 29.10.2010 in die unter www.bundesgerichtshof.de abrufbare Datenbank eingestellt worden sind - unter Aufgabe früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden, dass jedenfalls auf Dittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung § 33 ZPO anzuwenden ist.
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